Beschluss:

Dem Antrag des Vorhabenträgers auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird entsprochen. Der Vorhabenträger hat einen Vorhaben- und Erschließungsplan vorzulegen (dieser wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes). Außerdem muss der Vorhabenträger einen mit der Stadt Dinkelsbühl abgestimmten städtebaulichen Vertrag abschließen (Durchführungsvertrag als Bindeglied zwischen Bebauungsplan und Vorhabenplan des Vorhabenträgers) und sich zur Übernahme der entstehenden Kosten (einschl. sämtlicher Planungskosten wie Flächennutzungsplanänderung und vorhabenbezogener Bebauungsplan) erklären.

 

Für den am 13.01.2020 eingereichten Vorentwurf in der Fassung vom 22.01.2020 dargestellten Bereich wird nach § 12 i.V. mit § 2 Abs. 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan

 

„Solarpark Weidelbach-West“

 

mit integriertem Grünordnungsplan (und parallel dazu die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes) lt. Planentwurf vom 22.01.2020 aufgestellt. Das Plangebiet soll gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ ausgewiesen werden.

 

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (und der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes) ist dargestellt in den heute vorgelegten Planvorentwürfen vom 22.01.2020.

 

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst eine Teilfläche des Grundstücks mit der Flur-Nr. 179 der Gemarkung Weidelbach und hat eine Größe von ca. 3,75 ha. Die räumliche Abgrenzung erfolgt im Norden und Westen durch die Autobahn A 7, im Süden durch den öffentlichen Feld- und Waldweg „Lettackerweg“ mit der Bezeichnung F 1246 (Bestandsverzeichnisblatt für die öffentlichen Feld- und Waldweg) parallel zur Gemeindeverbindungsstraße Weidelbach-Veitswend-Neustädtlein/Württ. mit der Bezeichnung G 75 (Bestandsverzeichnisblatt für die Gemeindeverbindungsstraßen) und im Osten durch die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen bzw. durch eine parallele Linie zur Westgrenze von Flst.Nr. 183 Gmkg. Weidelbach. Das Plangebiet liegt  ca. 350 m östlich von Weidelbach.

 

Das nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erforderliche Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im Parallelverfahren zusammen mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen. Grundlage des Verfahrens sind die Planvorentwürfe vom 22.01.2020.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist umgehend bekanntzumachen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird in Form einer Planauslage mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung durchgeführt. In der gleichen Zeit sind gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt sowohl durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Zeitung und durch die Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt Dinkelsbühl (auf der Internetseite der Stadt Dinkelsbühl kann sowohl der Plan-Vorentwurf als auch die Begründung und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) als pdf-Dokument während der Auslegungszeit hochgeladen werden. (Internetadresse: www.dinkelsbuehl.de/deutsch/alle/stadt-dinkelsbuehl/bauleitplanverfahren/).

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Solarpark Weidelbach-West“ und die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes werden gem. den Bestimmungen des Baugesetzbuches im qualifizierten Verfahren aufgestellt.