Sitzung: 22.01.2020 SR/001/2020
Vorlage: 3/019/2020
Beschluss:
Dem Antrag des Vorhabenträgers auf Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird entsprochen. Der Vorhabenträger hat
einen Vorhaben- und Erschließungsplan vorzulegen (dieser wird Bestandteil des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes). Außerdem muss der Vorhabenträger einen mit
der Stadt Dinkelsbühl abgestimmten städtebaulichen Vertrag abschließen
(Durchführungsvertrag als Bindeglied
zwischen Bebauungsplan und Vorhabenplan des Vorhabenträgers) und sich zur
Übernahme der entstehenden Kosten (einschl. sämtlicher Planungskosten wie
Flächennutzungsplanänderung und vorhabenbezogener Bebauungsplan) erklären.
Für den am
13.01.2020 eingereichten Vorentwurf in der Fassung vom 22.01.2020 dargestellten
Bereich wird nach § 12 i.V. mit § 2 Abs. 1 BauGB der vorhabenbezogene
Bebauungsplan
„Solarpark Weidelbach-West“
mit integriertem Grünordnungsplan (und parallel dazu die 18.
Änderung des Flächennutzungsplanes) lt. Planentwurf vom 22.01.2020 aufgestellt.
Das Plangebiet soll gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO als Sondergebiet (SO) mit der
Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ ausgewiesen werden.
Der
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (und der 18. Änderung des
Flächennutzungsplanes) ist dargestellt in den heute vorgelegten Planvorentwürfen
vom 22.01.2020.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
umfasst eine Teilfläche des Grundstücks mit der Flur-Nr. 179 der Gemarkung
Weidelbach und hat eine Größe von ca. 3,75 ha. Die räumliche Abgrenzung erfolgt
im Norden und Westen durch die Autobahn A 7, im Süden durch den öffentlichen
Feld- und Waldweg „Lettackerweg“ mit der Bezeichnung F 1246
(Bestandsverzeichnisblatt für die öffentlichen Feld- und Waldweg) parallel zur
Gemeindeverbindungsstraße Weidelbach-Veitswend-Neustädtlein/Württ. mit der
Bezeichnung G 75 (Bestandsverzeichnisblatt für die Gemeindeverbindungsstraßen)
und im Osten durch die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen bzw. durch
eine parallele Linie zur Westgrenze von Flst.Nr. 183 Gmkg. Weidelbach. Das Plangebiet
liegt ca. 350 m östlich von Weidelbach.
Das nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erforderliche Verfahren
zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im Parallelverfahren
zusammen mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen. Grundlage
des Verfahrens sind die Planvorentwürfe vom 22.01.2020.
Der
Aufstellungsbeschluss ist umgehend bekanntzumachen. Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird in Form einer Planauslage
mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung durchgeführt. In der
gleichen Zeit sind gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden
kann, entsprechend zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt
sowohl durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Zeitung und durch die
Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt Dinkelsbühl (auf
der Internetseite der Stadt Dinkelsbühl kann sowohl der Plan-Vorentwurf als
auch die Begründung und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) als
pdf-Dokument während der Auslegungszeit hochgeladen werden. (Internetadresse:
www.dinkelsbuehl.de/deutsch/alle/stadt-dinkelsbuehl/bauleitplanverfahren/).
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Solarpark Weidelbach-West“ und die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes werden gem. den Bestimmungen des Baugesetzbuches im qualifizierten Verfahren aufgestellt.