Beschluss:

 

Aufstellung

 

Die Aufstellung der 17. Flächennutzungsplanänderung mit Beschluss vom 19.11.2019 wird für den Vorentwurf vom 19.02.2020 mit Darstellung einer Sonderbaufläche und der Zweckbestimmung „Sondergebiet Landesfinanzschule Bayern“ ausgearbeitet vom Planungsbüro TB MARKERT PartG mbH, 90459 Nürnberg, bestätigt.

 

Die Aufstellung der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes (Aufstellungsbeschluss vom 19.11.2019) ist durch ortsübliche Bekanntmachung zu veröffentlichen.

 

 

Billigung des Vorentwurfes zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Begründung mit Umweltbericht, jew. vom 19.02.2020:

 

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Dinkelsbühl billigt den Vorentwurf zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dinkelsbühl vom 19.02.2020 (mit dem gleichen Geltungsbereich wie der Bebauungsplan „Sondergebiet Landesfinanzschule Bayern“) samt Begründung und Umweltbericht ebenfalls in der Fassung vom 19.02.2020. Die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Bebauungsplan „Sondergebiet Landesfinanzschule Bayern“ werden im Parallelverfahren geführt.

 

 

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) und Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB):

 

Zur Darlegung und Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird eine Öffentlichkeitsbeteiligung durch öffentliche Auslegung des Planvorentwurfs gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wird hierbei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung in der Zeitung und durch die Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt Dinkelsbühl (auf der Internetseite der Stadt Dinkelsbühl kann sowohl der Plan-Vorentwurf als auch die Begründung-mit-Umweltbericht als pdf-Dokument während der Auslegungszeit hochgeladen werden (Internetadresse: www.dinkelsbuehl.de/deutsch/alle/stadt-dinkelsbuehl/bauleitplanverfahren/). Zeitgleich erfolgt die Unterrichtung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB.