Sitzung: 20.05.2020 SR/004/2020
Vorlage: 3/048/2020
Beschluss:
Abwägung
Der Stadtrat stimmt den
formulierten Beschlussvorschlägen (lt. Abwägungstabelle in der Anlage 01 – jew.
rechte Spalte) als Erklärung der Stadt gegenüber den Einwendungen und
Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange (linke Spalte) im
Rahmen der Abwägung zu. Der Stadtrat kommt unter
Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände zu dem Ergebnis, dass die
bei der öffentlichen Auslegung gegenüber dem Plan-Vorentwurf zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Sondergebiet „Solarpark Weidelbach-West“ vorgebrachten Einwendungen und Bedenken
hinreichend gewürdigt, sowie gegenseitig und untereinander abgewogen wurden.
Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wurden in einem gerechten
Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu den Allgemeininteressen
gebracht. Die lt. der Anlage 01 beschriebenen Stellungnahmen in der rechten
Spalte sind die Antwort des Stadtrates auf die Hinweise, Bedenken, Anregungen
und Einwendungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im
Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Die Antwort
bzw. Stellungnahme des Stadtrates ist Bestandteil des vorliegenden Beschlusses.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits-/Bürgerbeteiligung gem. § 3
Abs. 1 BauGB gingen keine Stellungnahmen ein.
Billigung
Der Stadtrat Dinkelsbühl billigt den Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das
Sondergebiet „Solarpark Weidelbach-West“ (Anlage 03) mit Begründung und Umweltbericht
(Anlage 04) jeweils in der Fassung vom 20.05.2020. Bestätigt wird auch der
Inhalt der Schnellübersicht des Planungsbüros Härtfelder mit den Änderungen und
Ergänzungen in der Fassung vom 20.05.2020 gegenüber der Fassung vom 22.01.2020
(Anlage 02), die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 28.06.2019 (Anlage
05), das Blendgutachten vom 06.03.2020 (Anlage 06) und der vom Vorhabenträger
eingereichte Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) vom 20.05.2020 (Anlage 07) –
letzterer wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Auslegung
Der Stadtrat beschließt, die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs.
2 BauGB) mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Sondergebiet „Solarpark
Weidelbach-West“
durchzuführen.
Die öffentliche Auslegung erfolgt durch ortsübliche
Bekanntmachung in der Zeitung und durch die Veröffentlichung der Bekanntmachung
auf der Homepage der Stadt Dinkelsbühl. Auf der Internetseite der Stadt
Dinkelsbühl können sowohl der Planentwurf als auch die Begründung mit
Umweltbericht, die Abwägung des Stadtrates zu den Stellungnahmen der Behörden
und Träger öffentlicher Belange, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung,
das Blendgutachten und der Vorhaben- und Erschließungsplan (beim VEP: personenbezogene
Angaben geschwärzt) jew. als pdf-Dokument während der Auslegungszeit
hochgeladen werden (Internetadresse: www.dinkelsbuehl.de/deutsch/alle/stadt-dinkelsbuehl/bauleitplanverfahren/). Die Bekanntmachung enthält Angaben
dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie
die Nachbargemeinden sind zeitgleich von den gefassten Beschlüssen zu
unterrichten und über Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung zu informieren.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und die
nach § 3 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen (die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen) sind zusätzlich in das Internet (auf
der Homepage der Stadt Dinkelsbühl) einzustellen.
Auslegungszeit – verlängerbar bei Einschränkung öffentlicher Sprechzeiten,
hier aufgrund der derzeit bestehenden Corona-Pandemie
Mit Hinweis auf das Schreiben des Bayerische
Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, München, vom 24.03.2020 wird die
Verwaltung beauftragt, mittels ortsüblicher Bekanntmachung und durch einen
Hinweis auf der Homepage der Stadt Dinkelsbühl (bei einem Zurücknehmen von
Lockerungen bei den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bzw. wenn
erkennbar ist, dass durch die Einschränkung öffentlicher Sprechzeiten und durch
die Schließung des Rathauses keine hinreichende Zugänglichkeit der
Planunterlagen sichergestellt werden kann) die Auslegungszeit um bis zu 2
Wochen zu verlängern. Eine solche Verlängerung wirkt dann nicht nur für die
Öffentlichkeit bzw. den BürgerInnen, sondern auch für die Behörden und Träger
öffentlicher Belange.
Die Verwaltung ist im Übrigen gehalten, die vom Ministerium
unter der Ziffer 2 „Variationsmöglichkeiten in der kommunalen Praxis“ des
Schreibens vom 24.03.2020 zu berücksichtigen (u.a. telefonische Vereinbarung,
separater Raum), wenn bis zum Beginn der öffentlichen Auslegung das Rathaus
geschlossen ist bzw. die Planunterlagen nicht frei zugänglich sind – die
Öffentlichkeit ist auf die Möglichkeit der Terminvereinbarung hinzuweisen.