Beschluss:

 

Die Sanierungsmaßnahmen werden im vereinfachten Verfahren gem. § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt, weil die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnittes (§§ 152 – 156 a BauGB) zur Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hier dadurch nicht erschwert wird. Aus diesem Grund wird auch die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 BauGB ausgeschlossen bzw. auf diese verzichtet.

 

Die Satzung der Stadt Dinkelsbühl über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt-Wörnitzvorstadt-Campus“ nach dem vereinfachten Verfahren gem. Anlage I mit dem Lageplan mit Darstellung des Räumlichen Geltungsbereiches (Anlage I.01) wird angenommen; diese ist als Satzung auszufertigen und in Kraft zu setzen.

 

Die Sanierungssatzung „Altstadt-Wörnitzvorstadt“ wird auf der Grundlage des § 235 BauGB (Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen) mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 mit Inkrafttreten der neuen Satzung aufgehoben, weil diese zuletzt in der Fassung vom 18.12.2002 bzw. am 20.12.2002 und damit vor dem 01. Januar 2007 bekannt gemacht worden ist. Für die neue Satzung wird die Frist, in der die Sanierung durchgeführt werden soll, auf 15 Jahre festgelegt. Die neue Satzung „Altstadt-Wörnitzvorstadt-Campus“ kann gem. § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB durch Beschluss verlängert werden.