Beschluss:

 

Abwägung

Der Stadtrat stimmt den formulierten Beschlussvorschlägen (lt. Abwägungstabelle in der Anlage 01 – rechte Spalte) als Erklärung der Stadt gegenüber den Einwendungen und Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange (linke Spalte) im Rahmen der Abwägung zu. Der Stadtrat kommt unter Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände zu dem Ergebnis, dass die bei der öffentlichen Auslegung gegenüber dem Plan-Vorentwurf zur 17. Flächennutzungsplanänderung vorgebrachten Einwendungen und Bedenken hinreichend gewürdigt, sowie gegenseitig und untereinander abgewogen wurden. Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wurden in einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu den Allgemeininteressen gebracht. Die lt. der Anlage 01 beschriebenen Stellungnahmen in der rechten Spalte sind die Antwort des Stadtrates auf die Hinweise, Bedenken, Anregungen und Einwendungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Die Antwort bzw. Stellungnahme des Stadtrates ist Bestandteil des vorliegenden Beschlusses. Die Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, welche eine Stellungnahme abgegeben haben (vgl. Abwägung lt. Anlage 01), sind über das Ergebnis der Abwägung zu informieren.

 

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits-/Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurden keine Anregungen, Änderungsvorschläge oder Einwendungen vorgetragen (es liegen keine Stellungnahmen vor).

 

Billigung

Der Stadtrat Dinkelsbühl billigt den Entwurf der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes (Anlage 02) mit Begründung und Umweltbericht (Anlage 03) jeweils in der Fassung vom 20.05.2020. Bestätigt wird auch die gutachterliche Stellungnahme „Schallimmissionsschutz in der Bauleitplanung“  vom 07.05.2020 des Ingenieurbüros Sorge, Nürnberg (Anlage 04)

 

Auslegung

Der Stadtrat beschließt, die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) für die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen.

 

Die öffentliche Auslegung erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung in der Zeitung und durch die Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt Dinkelsbühl. Auf der Internetseite der Stadt Dinkelsbühl können sowohl der Planentwurf als auch die Begründung mit Umweltbericht, die Abwägung des Stadtrates zu den Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange und die gutachterliche Stellungnahme Schallimmissionsschutz vom 07.05.2020 als pdf-Dokument während der Auslegungszeit hochgeladen werden (Internetadresse: www.dinkelsbuehl.de/deutsch/alle/stadt-dinkelsbuehl/bauleitplanverfahren/).

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind zeitgleich von den gefassten Beschlüssen zu unterrichten und über Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung zu informieren. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen (die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen) sind zusätzlich in das Internet (auf der Homepage der Stadt Dinkelsbühl) zu stellen.

 

Auslegungszeit – verlängerbar bei Einschränkung öffentlicher Sprechzeiten, hier aufgrund der derzeit bestehenden Corona-Pandemie

 

Mit Hinweis auf das Schreiben des Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, München, vom 24.03.2020 wird die Verwaltung beauftragt, mittels ortsüblicher Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Homepage der Stadt Dinkelsbühl (bei einem Zurücknehmen von Lockerungen bei den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bzw. wenn erkennbar ist, dass durch die Einschränkung öffentlicher Sprechzeiten und durch die Schließung des Rathauses keine hinreichende Zugänglichkeit der Planunterlagen sichergestellt werden kann) die Auslegungszeit um bis zu 2 Wochen zu verlängern. Eine solche Verlängerung wirkt dann nicht nur für die Öffentlichkeit bzw. den BürgerInnen, sondern auch für die Behörden und Träger öffentlicher Belange.

 

Die Verwaltung ist im Übrigen gehalten, die vom Ministerium unter der Ziffer 2 „Variationsmöglichkeiten in der kommunalen Praxis“ des Schreibens vom 24.03.2020 zu berücksichtigen (u.a. telefonische Vereinbarung, separater Raum), wenn bis zum Beginn der öffentlichen Auslegung das Rathaus geschlossen ist bzw. die Planunterlagen nicht frei zugänglich sind – die Öffentlichkeit ist auf die Möglichkeit der Terminvereinbarung hinzuweisen.