Beschluss:

Dem Antrag des Vorhabenträgers auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird entsprochen. Der für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan eigenen und vorausgesetzten Vorhaben- und Erschließungsplan ist im Planteil bereits integriert. Der Vorhabenträger muss jetzt noch einen mit der Stadt Dinkelsbühl abgestimmten städtebaulichen Vertrag abschließen (Durchführungsvertrag als Bindeglied zwischen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan) und sich zur Übernahme der entstehenden Kosten (einschl. sämtlicher Planungskosten wie Flächennutzungsplanänderung und vorhabenbezogener Bebauungsplan) erklären.

 

Für den am 09.07.2020 eingereichten Vorentwurf in der Fassung vom 22.07.2020 dargestellten Bereich wird nach § 12 i.V. mit § 2 Abs. 1 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan

 

„Solarpark Mühlbuck“

 

mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan (und parallel dazu die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes) lt. Planentwurf vom 22.07.2020 aufgestellt. Das Plangebiet soll gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ ausgewiesen werden.

 

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (und der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes) ist dargestellt in den heute vorgelegten Planvorentwürfen vom 22.07.2020.

 

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst die Flächen mit den Flur-Nrn. 138, 139 und 142 sowie Teilflächen der Grundstücke mit den Flur-Nrn. 140 und 141 der Gemarkung Weidelbach und hat eine Größe von 5,5894 ha, wovon insgesamt 4,0556 ha mit Photovoltaik‑Modulen überbaut werden sollen. Die räumliche Abgrenzung erfolgt im Norden durch den angrenzenden Waldbestand, im Osten durch die Autobahn A7, im Süden durch den Autobahnparkplatz „Mühlbuck“ bzw. durch den öffentlichen Feld- und Waldweg „Oberer Hutteilweg“ (Bestandsverzeichnis-Nr. 1245) und im Westen durch die Gemarkungsgrenze zwischen Weidelbach (Bayern) und Baden-Württemberg. Das Plangebiet liegt ca. 700 m westlich von Weidelbach.

 

Das nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erforderliche Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im Parallelverfahren zusammen mit der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen. Grundlage des Verfahrens sind die Planvorentwürfe vom 22.07.2020.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist bekanntzumachen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird in Form einer Planauslage mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung durchgeführt. In der gleichen Zeit sind gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt sowohl durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Zeitung und durch die Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt Dinkelsbühl (auf der Internetseite der Stadt Dinkelsbühl kann sowohl der Plan-Vorentwurf als auch die Begründung und der Umweltbericht als pdf-Dokument während der Auslegungszeit heruntergeladen werden - Internetadresse: www.dinkelsbuehl.de/deutsch/alle/stadt-dinkelsbuehl/bauleitplanverfahren/).