AUFSTELLUNGSBESCHLUSS:

Der Rat der Stadt Dinkelsbühl fasst gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „Am Südhang“ im nordöstlichen Stadtgebiet von Dinkelsbühl. Der Stadtrat stimmt dem Entwurf des Bebauungsplanes „ Am Südhang“ in der Fassung vom 24.03.2021 lt. Anlage 01 einschließlich der Begründung zum Bebauungsplanentwurf vom 24.03.2021 lt. Anlage 02 zu. Die Anlagen (01 und 02) sind Bestandteile des Beschlusses.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Entwurf) umfasst die Grundstücke 1087/1; 1087/2;1087/3; 1087/4; 1087/5;1087/7; 1087/8; 1087/10; 1087/11; 1087/12; 1087/13; 1087/14; 1087/15; 1087/16; 1087/17; 1087/18; 2943/1; 2043/3; 2974; 2974/1; 29742974/2; 2974/3; 2974/4; 2974/5; 2974/6; 2974/7; 2974/8; 2974/9; 2974/10; 2976; 2976/4; 2976/7 alle in der Gemarkung Dinkelsbühl.

Grundlage für den Geltungsbereich ist der im Anhang zu diesem Beschluss (= Bestandteil des Beschlusses) befindliche Bebauungsplanentwurf mit Festsetzung der Geltungsbereichsgrenze.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird begrenzt:

im Norden durch ein Teilstück der Bechhofener Straße (Flurnr. 2950/8 Gemarkung. Dinkelsbühl) einen Abschnitt des Mutschachwegs (Flurnr. 2970 Gemarkung. Dinkelsbühl) und die Straße Am Galgenberg (Flurnr. 2976/6 Gemarkung. Dinkelsbühl)

im Osten durch den Bebauungsplan „Am Galgenberg“ (Flurnr. 2986/4, 2986/27, 2986/14; 2986/13 alle Gemarkung Dinkelsbühl)

im Süden durch die einen Abschnitt der Gademannstraße (Flurnr. 1087; 2976/8 Teilfläche, alle Gemarkung. Dinkelsbühl

im Westen durch einen Abschnitt der Mögelinstraße (Flurnr. 1086/4 Gemarkung. Dinkelsbühl)

 

Alle Grundstücke im Geltungsbereich sind bebaut und verkehrstechnisch und ver- entsorgungstechnisch erschlossen. Der Charakter des Baugebiets wird gem. § 4 Baunutzungsverordnung als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt.

 

ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG:

Das Bauleitplanverfahren ist im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen. Eine parallele Flächennutzungsplanänderung ist nach diesem Verfahren nicht erforderlich.

In der ortsüblichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt wird (§ 13 a Abs. 3 Nr. 1). Außerdem ist darauf hinzuweisen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann (§ 13 a Abs. 3 Nr. 2). Von der Möglichkeit, auf die frühzeitige Öffentlichkeits-, Träger- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB verzichten zu können, ist Gebrauch zu machen. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung die Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Nachbargemeinden, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.