Beschluss:

 

Abwägung

 

Es wird festgestellt, dass während der öffentlichen Auslegung (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB) keine Stellungnahmen mit Hinweisen bzw. Einwendungen vorgetragen wurden. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurden sieben Stellungnahmen mit Hinweisen, Änderungsvorschlägen bzw. Einwendungen vorgetragen, welche in einer Anlage 01 zu diesem Beschluss beschrieben bzw. zusammengefasst sind. Bei der Anlage 01 steht die Antwort des Stadtrates zu den Hinweisen, Bedenken, Anregungen und Einwendungen in der rechten Spalte. Die Antworten bzw. Stellungnahmen des Stadtrates lt. der Anlage 01 ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Der Stadtrat kommt unter Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände zu dem Ergebnis, dass die bei der öffentlichen Auslegung gegenüber dem vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf „Solarpark Veitswend“ mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan vorgebrachten Einwendungen und Bedenken, hinreichend gewürdigt, sowie gegenseitig und untereinander abgewogen wurden. Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wurden in einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu den Allgemeininteressen gebracht.

 

Beschluss-/Plangrundlagen

 

Grundlage dieses Beschlusses sind außer der Abwägung der verschiedenen Belange bzw. der vorgebrachten Bedenken und Einwendungen mit der Anlage 01 (Beteiligung der Behörden) der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Solarpark Veitswend“ mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 24.11.2021 selbst, die Begründung und der Umweltbericht vom 24.11.2021, sowie die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) für die geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage vom 24.11.2021 und der Prüfbericht mit dem Blendgutachten vom 07.10.2021.

 

 

Satzung

 

Der vom Planungsbüro PUNCTOplan, 86551 Aichach, Augsburger Straße 17 ausgearbeitete vorhabenbezogene Bebauungsplan „Solarpark Veitswend“ mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan mit „Planzeichnung“, „Zeichnerische Festsetzungen“ und „Textliche Festsetzungen“ in der Fassung vom 24.11.2021 wird hiermit als Satzung beschlossen – der Satzungstext hierzu steht zwischen Präambel und Legende im vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan (nach Genehmigung der 19. Flächennutzungsplanänderung durch die Regierung) gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich (Fränkische Landeszeitung) bekannt zu machen und damit in Kraft zu setzen.