Der Stadtrat beschließt, für den oben dargestellten Geltungsbereich, die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Zweck der Errichtung einer PV-Anlage und gleichzeitig eine parallele Änderung des Flächennutzungsplanes.

Der Vorhabenträger hat die Planungen durchzuführen und die Kosten dafür zu tragen.

 

Sobald eine Planung vorliegt, kann die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB und die frühzeitige Unterrichtung der Nachbargemeinden und der Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können (§ 4 Abs. 1 BauGB), durchgeführt werden.

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt dann durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Zeitung und durch die Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt Dinkelsbühl (Internetadresse: www.dinkelsbuehl.de/deutsch/alle/stadt-dinkelsbuehl/bauleitplanverfahren/).