Beschluss:

 

Die Regelungen der Großen Kreisstadt Dinkelsbühl für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4a StVO vom 22.09.2022 ist unter 2) (Ausnahmegenehmigungen für Betriebe und Sonstige) bei „Handwerksbetrieben“ so zu verstehen:

 

„Handwerksbetriebe, die aufgrund der Art ihres Betriebs darauf angewiesen sind, regelmäßig länger als zwei Stunden in der Altstadt zu parken“