Beschluss:

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Dinkelsbühl beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB, den Flächennutzungsplan der Stadt Dinkelsbühl im Bereich des aufzustellenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „PV-Freiflächenanlage Wasserhut“ zu ändern (= 22. Änderung) und stimmt dem Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 18.01.2023 zu.

 

Die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dinkelsbühl erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „PV-Freiflächenanlage Wasserhut“.

 

Der Bauverwaltung der Stadt Dinkelsbühl liegt nun eine Planfassung vom 18.01.2023 des Vorentwurfes der 22. Flächennutzungsplanänderung vor, sodass die Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB und die Unterrichtung der Nachbargemeinden und der Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können (§ 4 Abs. 2 BauGB), durchgeführt werden kann.

 

Die Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungsbeschluss nach §2 Abs.1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen und alles Weitere in die Wege zu leiten. Die ortsübliche Bekanntmachung für die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt dann in der Zeitung und durch die Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt Dinkelsbühl (Internetadresse: www.dinkelsbuehl.de/deutsch/alle/stadt-dinkelsbuehl/bauleitplanverfahren/).

Die Unterrichtung der Nachbargemeinden und der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB)werden vom Planungsbüro durchgeführt.