Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, für den oben dargestellten Geltungsbereich, die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Zweck der Errichtung einer Ferienhaussiedlung und gleichzeitig eine parallele Änderung des Flächennutzungsplanes.

Der Vorhabenträger hat die Planungen durchzuführen und die Kosten dafür zu tragen.

 

Sobald eine Planung vorliegt, kann die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB und die frühzeitige Unterrichtung der Nachbargemeinden und der Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können (§ 4 Abs. 1 BauGB), durchgeführt werden.

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt dann durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Zeitung und durch die Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt Dinkelsbühl (Internetadresse: www.dinkelsbuehl.de/deutsch/alle/stadt-dinkelsbuehl/bauleitplanverfahren/).