Sitzung: 02.12.2015 BGUA/010/2015
Vorlage: 3/112/2015
Beschluss:
Die Absicht der Einziehung ist amtlich
bekanntzumachen. Nach der Frist von drei Monaten und wenn keine berechtigten
Einwendungen geltend gemacht werden ergeht mit gesondertem Beschluss die
Einziehungsverfügung.