Sitzung: 21.06.2023 SR/008/2023
Vorlage: 3/064/2023
Beschluss:
Abwägungsbeschluss
Der Stadtrat
stimmt den formulierten Beschlussvorschlägen lt. der Abwägungstabelle in der
Anlage 01 als Erklärung der Stadt gegenüber den Stellungnahmen der Behörden und
der sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Abwägung zu. Der
Stadtrat kommt unter Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände zu dem
Ergebnis, dass die bei der öffentlichen Auslegung gegenüber dem Entwurf der 21.
Flächennutzungsplanänderung vorgebrachten Einwendungen und Bedenken hinreichend
gewürdigt, sowie gegenseitig und untereinander abgewogen wurden. Die
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wurden in einem gerechten Ausgleich
und in ein ausgewogenes Verhältnis zu den Allgemeininteressen gebracht. Die lt.
der Anlage 01 beschriebenen Würdigungen sind die Antwort des Stadtrates auf die
Hinweise, Bedenken, Anregungen und Einwendungen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung
nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB und damit Bestandteil des vorliegenden
Beschlusses.
Die Verwaltung
wird beauftragt in Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro Godts, die
Beschlussergebnisse den Bürgern, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange, die Einwände, Anregungen und Einsprüche vorgebracht haben,
mitzuteilen.
Feststellungsbeschluss
Der Stadtrat
stellt aufgrund der §§ 5 und 6 BauGB die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
im Parallelverfahren mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
„PV-Freiflächenanlage Hammerbuck“ in der Fassung vom 19.04.2023, zuletzt
geändert am 21.06.2023 durch Beschluss fest.
Die Verwaltung
wird beauftragt den Antrag auf Genehmigung der 21. Flächennutzungsplanänderung
bei der Regierung von Mittelfranken zu stellen. Vorher sind der Ausfertigungsvermerk
sowie die Verfahrensvermerke auszufüllen und vom Oberbürgermeister zu
unterschreiben.
Die Verwaltung
wird beauftragt, bei Vorliegen der Genehmigung die Bekanntmachung gemäß § 6
Abs. 5 BauGB durchzuführen. Auf die Rechtsfolgen der §§ 44, 214 und 215 BauGB
ist bei der Bekanntmachung hinzuweisen.