Beschluss:

 

Abwägungsbeschluss

Der Stadtrat stimmt den formulierten Beschlussvorschlägen lt. der Abwägungstabelle in der Anlage 01 als Erklärung der Stadt gegenüber den Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Abwägung zu. Der Stadtrat kommt unter Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände zu dem Ergebnis, dass die bei der öffentlichen Auslegung gegenüber dem Entwurf der 21. Flächennutzungsplanänderung vorgebrachten Einwendungen und Bedenken hinreichend gewürdigt, sowie gegenseitig und untereinander abgewogen wurden. Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wurden in einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu den Allgemeininteressen gebracht. Die lt. der Anlage 01 beschriebenen Würdigungen sind die Antwort des Stadtrates auf die Hinweise, Bedenken, Anregungen und Einwendungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB und damit Bestandteil des vorliegenden Beschlusses.

Die Verwaltung wird beauftragt in Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro Godts, die Beschlussergebnisse den Bürgern, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die Einwände, Anregungen und Einsprüche vorgebracht haben, mitzuteilen.

 

Feststellungsbeschluss

Der Stadtrat stellt aufgrund der §§ 5 und 6 BauGB die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „PV-Freiflächenanlage Hammerbuck“ in der Fassung vom 19.04.2023, zuletzt geändert am 21.06.2023 durch Beschluss fest.

 

Die Verwaltung wird beauftragt den Antrag auf Genehmigung der 21. Flächennutzungsplanänderung bei der Regierung von Mittelfranken zu stellen. Vorher sind der Ausfertigungsvermerk sowie die Verfahrensvermerke auszufüllen und vom Oberbürgermeister zu unterschreiben.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, bei Vorliegen der Genehmigung die Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB durchzuführen. Auf die Rechtsfolgen der §§ 44, 214 und 215 BauGB ist bei der Bekanntmachung hinzuweisen.