Beschluss:

Der Stadtrat kommt unter Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände zu dem Ergebnis, dass die bei der öffentlichen Auslegung gegenüber dem Planentwurf des Bebauungsplanes "Gewerbe- und Industriegebiet Waldeck - Ost" mit Grünordnungsplan vorgebrachten Einwendungen und Bedenken, hinreichend gewürdigt, sowie gegenseitig und untereinander abgewogen wurden. Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wurden in einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu den Allgemeininteressen gebracht. Die lt. der Anlage beschriebenen Stellungnahmen jeweils in der rechten Spalte sind die Antwort des Stadtrates auf die Hinweise, Bedenken, Anregungen und Einwendungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 4 Abs. 2 BauGB. Die Antworten bzw. Stellungnahmen des Stadtrates sind Bestandteil des Beschlusses.

 

Die vom Ingenieurbüro Heller, Schernberg 30, 91567 Herrieden, gefertigte 9. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 28.05.2014, geändert am 25.11.2015 jetzt in der Fassung vom 27.04.2016 mit Begründung, Umweltbericht und Grünordnungsplan (i. d. F. vom 27.04.2016) wird hiermit verbindlich festgestellt.

 

Der Planentwurf des Bebauungsplanes "Gewerbe- und Industriegebiet Waldeck - Ost" mit Begründung, Umweltbericht und Grünordnungsplan in der Fassung vom 27.04.2016 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Als Inhalt der Satzung gilt der Satzungstext der Sitzungsvorlage bzw. der Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und der Grünordnungsplan in der Fassung vom 27.04.2016.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche Hinweise und Einwände vorgebracht haben, sind von den gefassten Beschlüssen zu unterrichten.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung und Umweltbericht der Regierung von Mittelfranken zur Genehmigung vorzulegen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan, nach Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung in der Fränkischen Landeszeitung ortsüblich bekannt zu machen und der Regierung von Mittelfranken gemäß § 10 Abs. 2 BauGB anzuzeigen.