Beschluss:

 

1) 13. Änderung des Flächennutzungsplans

 

Die bei der öffentlichen Auslegung aus der Bürgerschaft (§ 3 Abs. 1 BauGB) eingereichten Stellungnahmen sind in der linken Spalte der Anlage 01 beschrieben. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) sowie auch die Stellungnahmen der Nachbargemeinden (vgl. § 2 Abs. 2 BauGB) sind in einer Anlage 02 zu diesem Beschluss beschrieben bzw. zusammengefasst. Bei beiden Anlagen (01 und 02) steht die Antwort des Stadtrates zu den Hinweisen, Bedenken, Anregungen und Einwendungen (jew. im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingereicht) in der rechten Spalte. Die Antworten bzw. Stellungnahmen des Stadtrates in den Anlagen 01 und 02 sind Bestandteil des Beschlusses.

 

Der Stadtrat kommt unter Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände zu dem Ergebnis, dass die bei der öffentlichen Auslegung gegenüber dem Planentwurf zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans (Sondergebiet "Ellwanger Straße") vorgebrachen Einwendungen und Bedenken hinreichend gewürdigt sowie gegenseitig und untereinander abgewogen wurden. Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wurden in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu den Allgemeininteressen gebracht.

 

Die vom Ingenieurbüro W. Heller, Schernberg 30, 91567 Herrieden gefertigte 13. Änderung des Flächennutzungsplanes (mit Begründung und Umweltbericht jeweils) i. d. F. vom 31.05.2017 wird hiermit verbindlich (§ 5 BauGB) festgestellt. Die 13. Änderung des FNP bezieht sich auf folgenden Bereich: Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Sondergebiet „Ellwanger Straße“. Vorgesehen ist eine Ausweisung als Sonderbaufläche gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes ist gemäß § 6 Abs. 1 BauGB der Regierung von Mittelfranken zur Genehmigung vorzulegen.

 

Beschluss

 

JA           18                           NEIN     0                             Anwesend 18

 

 

 

2) Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan

 

Die bei der öffentlichen Auslegung aus der Bürgerschaft (§ 3 Abs. 1 BauGB)I eingereichten Stellungnahmen sind in der linken Spalte der Anlage 01 beschrieben. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) sowie auch die Stellungnahmen der Nachbargemeinden (vgl. § 2 Abs. 2 BauGB) sind in einer Anlage 02 zu diesem Beschluss beschrieben bzw. zusammengefasst. Bei beiden Anlagen (01 und 02) steht die Antwort des Stadtrates zu den Hinweisen, Bedenken, Anregungen und Einwendungen (jew. im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingereicht) in der rechten Spalte. Die Antworten bzw. Stellungnahmen des Stadtrates in den Anlagen 01 und 02 sind Bestandteil des Beschlusses.

 

Der Stadtrat kommt unter Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände zu dem Ergebnis, dass die bei der öffentlichen Auslegung gegenüber dem Planentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Sondergebiet "Ellwanger Straße" vorgebrachen Einwendungen und Bedenken, hinreichend gewürdigt, sowie gegenseitig und untereinander abgewogen wurden. Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wurden in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu den Allgemeininteressen gebracht.

 

 

Der Planentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan (dieser ist Bestandteil des Beschlusses – s. Anlage 03) samt Vorhaben- und Erschließungsplan (vom 23.02.2017 – s. Anlage 04 – Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes) wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Als Inhalt der Satzung gilt der Satzungstext lt. Anlage 03 bzw. das Deckblatt zum Planteil, der Planteil selbst und dazu integriert der Textteil, der Grünordnungsplan sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan. Die Begründung und der Umweltbericht gelten ebenfalls jetzt in der Fassung vom 31.05.2017 (red. Änderungen gegenüber der jew. Fassung vom 29.03.2017). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Sondergebiet „Ellwanger Straße“ ist mit einer Bekanntmachung in Kraft zu setzen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche Hinweise und Einwande vorgebracht haben, sind von den gefassten Beschlüssen zu unterrichten.

 

Beschluss

 

JA           16                           NEIN     2                             Anwesend 18