Beschluss:

 

1.    Das Bürgerbegehren „Bebauung der Grünfläche am Samuel-von-Brukenthal-Platz“ ist aus rechtlichen Gründen unzulässig.

2.      Den Initiatoren bleibt es aber unbenommen, ob sie mit einer zulässigen Fragestellung ein erneutes Bürgerbegehren in die Wege leiten. Darüber hinaus ist es ihnen unbenommen, gegen die Entscheidung zu klagen bzw. gegen einen möglichen Bebauungsplan im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vorzugehen.