Nach ausführlicher Diskussion wird folgender Beschluss gefasst:

 

1)      Mit der beabsichtigten Werbung am Hechtzwinger besteht Einverständnis; Ausnahmen von der Baugestaltungs- und Werbeanlagensatzung werden zugelassen.

2)      Mit der Werbemaßnahme an einer privaten Garage (Blickrichtung vom Gansbergsteg) besteht kein Einverständnis. Das Stadtbauamt wird mit der Antragstellerin Kontakt aufnehmen, um nach einer anderen Lösung (z.B. Werbemaßnahme Mülleimer wie schon in der Altstadt vorhanden; evtl. Standort vor dem Steg) zu suchen.