Sitzung: 24.04.2013 SR/004/2013
Vorlage: I/007/2013
Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Dinkelsbühl
beschließt hiermit die nachfolgenden Änderungen des § 4 Wahlberechtigung, Wählbarkeit der Richtlinien des
Jugendparlaments (Stand 2006):
1. Die bisherige Formulierung des
Wahlrechtsalters ist in § 4 Abs. 1 der Richtlinien zu finden:
(1) Wahlberechtigt
und wählbar sind alle Jugendlichen der Stadt Dinkelsbühl, die zum Zeitpunkt der
Wahl das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. noch
nicht vollendet haben. Die Jugendlichen
müssen mit Erstwohnsitz in Dinkelsbühl gemeldet sein.
Neue Fassung:
(1)
Wahlberechtigt
und wählbar sind alle Jugendlichen der Stadt Dinkelsbühl, die zum Zeitpunkt der
Wahl das 14. Lebensjahr vollendet und das 22. noch nicht vollendet haben. Die
Jugendlichen müssen mit Erstwohnsitz in Dinkelsbühl gemeldet sein.
2. Die bisherige Formulierung zum schulabhängigen
Wahlsystem ist in § 4 Abs. 6 der Richtlinien zu finden:
(6)
Gewählt wird in geheimer
Persönlichkeitswahl. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Die
Sitzverteilung auf die einzelnen Listen erfolgt nach dem d`Hondtschen Verfahren
entsprechend der wahlberechtigten Schüler/Jugendlichen. Jeder Liste steht
mindestens ein Sitz zu. Wird dadurch die Höchstzahl von 13 Sitzen
überschritten, verliert die Liste mit den meisten Sitzen einen Sitz.
Neue Fassung:
(6) Gewählt wird in geheimer Persönlichkeitswahl. Gewählt sind die maximal 13 Kandidaten mit den meisten Stimmen.
Die vorgenannten Neufassungen des §4 Abs. 1 und 6 treten mit Wirkung vom 01.05.2013 in Kraft.