Beschluss:

 

Der Stadtrat der Stadt Dinkelsbühl beschließt hiermit die nachfolgenden Änderungen des § 4 Wahlberechtigung, Wählbarkeit der Richtlinien des Jugendparlaments (Stand 2006):

 

1.   Die bisherige Formulierung des Wahlrechtsalters ist in § 4 Abs. 1 der Richtlinien zu finden:


(1)   Wahlberechtigt und wählbar sind alle Jugendlichen der Stadt Dinkelsbühl, die zum Zeitpunkt der

Wahl das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. noch nicht vollendet haben. Die Jugendlichen

müssen mit Erstwohnsitz in Dinkelsbühl gemeldet sein.

 

Neue Fassung:

(1)         Wahlberechtigt und wählbar sind alle Jugendlichen der Stadt Dinkelsbühl, die zum Zeitpunkt der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet und das 22. noch nicht vollendet haben. Die Jugendlichen müssen mit Erstwohnsitz in Dinkelsbühl gemeldet sein.

 

 

2.   Die bisherige Formulierung zum schulabhängigen Wahlsystem ist in § 4 Abs. 6 der Richtlinien zu finden:

 

(6)           Gewählt wird in geheimer Persönlichkeitswahl. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Die Sitzverteilung auf die einzelnen Listen erfolgt nach dem d`Hondtschen Verfahren entsprechend der wahlberechtigten Schüler/Jugendlichen. Jeder Liste steht mindestens ein Sitz zu. Wird dadurch die Höchstzahl von 13 Sitzen überschritten, verliert die Liste mit den meisten Sitzen einen Sitz.

 

Neue Fassung:

(6)         Gewählt wird in geheimer Persönlichkeitswahl. Gewählt sind die maximal 13 Kandidaten mit den meisten Stimmen.

 

Die vorgenannten Neufassungen des §4 Abs. 1 und 6 treten mit Wirkung vom 01.05.2013 in Kraft.