Herr Stadtrat Piott beantragte, dass die ausgewiesene Fläche 2x pro Jahr gemäht werden muss. Dieser Zusatz wurde bereits in anderen Bebauungsplänen „Photovoltaik“ aufgenommen. Evtl. kann dies auch im Durchführungsvertrag geregelt werden.

 

Beschluss:

 

1.       Der Stadtrat kommt unter Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände zu dem Ergebnis, dass die bei der öffentlichen Auslegung gegenüber dem Planentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Sondergebiet „Photovoltaik – Weidelbach“ mit integriertem Grünordnungsplan vorgebrachten Einwendungen und Bedenken, hinreichend gewürdigt, sowie gegenseitig und untereinander abgewogen wurden. Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wurden in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu den Allgemeininteressen gebracht (s. Anlage 01 – Bestandteil des Beschlusses).

2.       Die vom Ing.-Büro Härtfelder, Sebastian-Münster-Straße 6, 91438 Bad Windsheim, gefertigte 3. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 25.07.2012, geändert am 27.02.2013, jetzt in der Fassung (red. Änderung) vom 24.04.2013 (s. Anlage 04) mit Begründung/Erläuterung und Umweltbericht (i.d.F. vom 24.04.2013) wird hiermit verbindlich (§ 5 BauGB) festgestellt.

Die 3. Änderung des FNP bezieht sich auf folgenden Bereich:

Þ         Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Photovoltaik – Weidelbach“. Vorgesehen ist eine Ausweisung als Sonderbaufläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist gemäß § 6 Abs. 1 BauGB der Regierung von Mittelfranken zur Genehmigung vorzulegen.

3.       Der Planentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (dieser ist Bestandteil des Beschlusses – s. Anlage 02) mit integriertem Grünordnungsplan (vom 25.07.2012, geänd. am 27.02.2013, jetzt in der Fassung vom 24.04.2013) samt Vorhaben- und Erschließungsplan (vom 04.12.2012) wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Als Inhalt der Satzung gilt der Satzungstext lt. Anlage 02 der Sitzungsvorlage bzw. das Deckblatt zum Planteil, der Planteil selbst und dazu integriert der Textteil, der integrierte Grünordnungsplan sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan (Inhalt des Vorhaben- und Erschließungsplanes siehe Anlage 03). Die Begründung gilt ebenfalls jetzt in der Fassung vom 24.04.2013 (red. Änderung gegenüber der Fassung vom 27.02.2013). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Photovoltaik – Weidelbach“ ist mit einer Bekanntmachung in Kraft zu setzen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche Hinweise und Einwande vorgebracht haben, sind von den gefassten Beschlüssen zu unterrichten.