Sitzung: 25.09.2018 SR/010/2018
Vorlage: RA/019/2018
Beschluss:
Die Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über
die Darstellung durch Bildwerfer der Stadt Dinkelsbühl
(Plakatierungsverordnung) vom 28.09.2006 wird in § 3 Abs. 2 mit Wirkung zum
26.09.2018 geändert und lautet dann wie folgt:
"Von der Beschränkung nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind die
Anbringung von Wahlplakaten und ähnlichen Werbemitteln, insbesondere
beweglichen Plakatständern, auf öffentlichen Flächen im Geltungsbereich dieser
Verordnung
a) bei Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen und Kommunalwahlen
durch
die politischen Parteien und Wählergruppen für einen Zeitraum von sechs
Wochen vor dem Wahltermin
b) bei Volksbegehren durch die jeweiligen Antragstellerinnen und
Antragsteller für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Beginn bis zum Ende
der Auslegung der Eintragungslisten
c) bei Bürgerbegehren durch die jeweiligen vertretungsberechtigen
Personen für einen Zeitraum von sechs Wochen ab Anzeige bei der zuständigen
Straßenverkehrsbehörde
d) bei Volks- und Bürgerentscheiden durch die jeweiligen politischen
Parteien und Wählergruppen sowie durch die jeweiligen Antragstellerinnen und
Antragsteller und vertretungsberechtigten Personen der zur Abstimmung
zugelassenen Begehren für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem
Abstimmungstermin.
Die Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach Ablauf der o.g.
Fristen wieder entfernt werden.