Beschluss:

Die Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellung durch Bildwerfer der Stadt Dinkelsbühl (Plakatierungsverordnung) vom 28.09.2006 wird in § 3 Abs. 2 mit Wirkung zum 26.09.2018 geändert und lautet dann wie folgt:

 

"Von der Beschränkung nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind die Anbringung von Wahlplakaten und ähnlichen Werbemitteln, insbesondere beweglichen Plakatständern, auf öffentlichen Flächen im Geltungsbereich dieser Verordnung

 

a) bei Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen und Kommunalwahlen durch

die politischen Parteien und Wählergruppen für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Wahltermin

 

b) bei Volksbegehren durch die jeweiligen Antragstellerinnen und Antragsteller für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Beginn bis zum Ende der Auslegung der Eintragungslisten

 

c) bei Bürgerbegehren durch die jeweiligen vertretungsberechtigen Personen für einen Zeitraum von sechs Wochen ab Anzeige bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde

 

d) bei Volks- und Bürgerentscheiden durch die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen sowie durch die jeweiligen Antragstellerinnen und Antragsteller und vertretungsberechtigten Personen der zur Abstimmung zugelassenen Begehren für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Abstimmungstermin.

 

Die Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach Ablauf der o.g. Fristen wieder entfernt werden.