Beschluss:

Der Osterfeuerweg wird eingezogen. Die Absicht der Einziehung gem. Art. 8 BayStrWG (Fl.-Nr. 68 Gemarkung Waldeck) ist amtlich bekanntzumachen. Nach der Frist von drei Monaten und wenn keine berechtigten Einwendungen geltend gemacht werden, ergeht mit gesondertem Beschluss die Einziehungsverfügung.