Beratung:

 

Das Gebäude und das Grundstück wurden während der Bauausschusssitzung besichtigt. Der Bauherr und die Architektin erläuterten die beabsichtigten Um-und Anbauten und die geplante Sanierung des Anwesens Nördlinger Straße 15. Folgende Punkte wurden angesprochen:

 

Der Einbau von zwei Garagenstellplätzen in das Erdgeschoss des östlichen Gebäudeflügels  von 1914 wurde in einem ersten Gesprächstermin mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgelehnt. Deshalb wird die Planung der Stellplätze entlang der nördlichen Grundstücksgrenze angestrebt. Um die Zufahrtsmöglichkeit zu schaffen, ist die bestehende Garage abzubrechen. Dabei ist darauf zu achten, dass eventuell keine alten Stadtmauerreste zerstört werden. Der Stellplatznachweis liegt noch nicht vor.

 

Der Dachgeschossausbau ist grundsätzlich möglich, wenn die historische Dachkonstruktion berücksichtigt wird beziehungsweise gemäß den Empfehlungen des Landesamtes für Denkmalpflege ergänzt wird. Die Andreaskreuze sind bei der Wahl der Gaubenstandort zu beachten und zu erhalten.

 

Bei der Errichtung der doppelreihig geplanten Dachgauben ist auf die Einhaltung der Gestaltungssatzung zu achten. Somit sind entweder die Gauben kleiner zu planen oder es muss auf eine doppelreihige Gaubenstellung in der Dachfläche verzichtet werden. Gleichzeitig ist die notwendige Mindestfenstergröße bei eventueller Funktion als zweiter rettungsweg für den Brandfall zu beachten.

 

Da das Dachgeschoss ausgebaut werden soll wird eine Dachdämmung geplant, hier ist eine Innendämmung zwischen den Sparren vorzusehen anstatt einer Aufdachdämmung um die Ausbildung der Trauf- und Ortganganschlüsse nicht zu verändern.

 

Die vorgelegte Planung für eine Altane am Nordostgiebel des östlichen Gebäudeflügels wurde abgelehnt, da sie nicht der Gestaltungssatzung entspricht.

 

Mit dem Einbau eines Treppenhauses mit Aufzug im nördlichen Innenhof zwischen den beiden hinteren Gebäudeflügeln besteht grundsätzlich Einverständnis. Hier besteht jedoch im Hinblick auf die Größe, den oberen Dachabschluss und die Gestaltung der Fassade und der Fenster und Eingangstür noch Abstimmungsbedarf. Es ist ein Beratungstermin mit der Stadtbaumeisterin durchzuführen.

 

Ein Dacheinschnitt im östlichen Anbau für eine Dachterrasse ist laut Gestaltungssatzung  nicht zulässig. Der Dacheinschnitt ist von der Wethgasse zu sehen. Für eine Aufwertung der Wohnungen mittels Loggia oder Balkon muss eine andere Lösung in Zusammenarbeit mit dem Stadtbauamt gesucht werden, z.B. durch Trennung der Dächer der beiden aneinanderstoßenden Gebäudeteile (Hauptgebäude und nordöstlicher Flügel).

 

Die geplante Nutzung des bestehenden Flachdachs auf dem 1966 errichteten nordwestlichen Gebäudeflügels  ist aufgrund der Grenzbebauung die Zustimmung der Nachbarn einzuholen. Die Dachterrassennutzung und damit das Geländer muss soweit zurückgesetzt werden, dass das Geländer der Dachterrasse nicht sichtbar ist.

 

Die Lage und Höhe des Schornsteins fand keine Zustimmung, hier ist wie bei der gesamten Fassadengestaltung, der Gestaltung der Details im Abstimmungsgespräch mit dem Stadtbauamt eine altstadtgerechte Lösung zu suchen.

 

Beschluss:

 

Die entsprechend den Ausführungen zu überarbeitende Genehmigungsplanung ist dem Bauausschuss erneut zur Entscheidung vorzulegen.