Beschluss:

 

Der Einrichtung eines Haltverbotes für die im Sachverhalt genannten Bereiche Nördlinger Straße und Oberer Mauerweg wird gemäß nachfolgender Regelung zugestimmt:

a)      Nördlinger Straße stadtauswärts ab der Längsparkbucht Haus-Nr. 34 bis zum Schäfergäßlein (1 Schild erforderlich)

b)      Oberer Mauerweg, und zwar nicht stadtauswärts, sondern ab der Kurve (gegenüber Salvartenturm) bis zum Übergang Muckenbrünnlein (Halteverbotsbereich ca. 65 m)