Sitzung: 11.09.2013 BGUA/007/2013
Vorlage: VI/073/2013
Beschluss:
Der Einrichtung eines Haltverbotes für die im Sachverhalt genannten Bereiche Nördlinger Straße und Oberer Mauerweg wird gemäß nachfolgender Regelung zugestimmt:
a) Nördlinger Straße stadtauswärts ab der Längsparkbucht Haus-Nr. 34 bis zum Schäfergäßlein (1 Schild erforderlich)
b) Oberer Mauerweg, und zwar nicht stadtauswärts, sondern ab der Kurve (gegenüber Salvartenturm) bis zum Übergang Muckenbrünnlein (Halteverbotsbereich ca. 65 m)