Sitzung: 11.09.2013 BGUA/007/2013
Vorlage: VI/074/2013
Beschluss:
Die Absicht der Einziehung ist amtlich bekanntzumachen. Nach
der Frist von drei Monaten und wenn keine berechtigten Einwendungen geltend
gemacht werden ergeht mit gesondertem Beschluss die Einziehungsverfügung.