Beschluss:

 

  1. Mit der Baumaßnahme besteht Einverständnis. Sämtliche Erschließungskosten hat der Bauherr zu tragen.
  2. Die Situierung des Baukörpers hat so zu erfolgen, dass der Abstand zu Flur-Nr. 609/6 nicht mehr als 5 m betragen darf.
  3. In der Tiefe ist die Baulinie zum Nachbaranwesen Flur-Nr. 609/2 einzuhalten.