Beschluss:

 

1.      Für den im Vorentwurf in der Fassung vom 28. Mai 2014 dargestellten Bereich wird nach § 12 BauGB i.V. mit § 2 Abs. 1 BauGB ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für das Sondergebiet „Biogasanlage“ und der Planbezeichnung „Biogasanlage und landwirtschaftlicher Betrieb Sinbronn-Ost“ mit integriertem Grünordnungsplan und parallel dazu die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes lt. Planentwurf vom 28. Mai 2014 aufgestellt. Der vorgelegte Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers wird Bestandteil des Bebauungsplanes. Der Durchführungsvertrag (städtebaulicher Vertrag als Bindeglied zwischen Bebauungsplan und Vorhabenplan des Vorhabenträgers) wurde am 07.05.2014 abgeschlossen und wird inhaltlich vom Stadtrat bestätigt.

2.      Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes ist dargestellt in den heute vorgelegten Plan-Vorentwürfen vom 28. Mai 2014 und beschränkt sich auf eine Teilfläche der Flurnummer 819 der Gemarkung Sinbronn - der Geltungsbereich wird im Norden durch die Gemeindeverbindungsstraße Nr. G 17 mit der Bezeichnung „Sinbronn – Bernhardswend – Dorfkemmathen“, im Osten durch das Grundstück Flst.Nr. 818 Gmkg. Sinbronn, im Süden durch eine Nutzungsgrenze bzw. Grenzlinie in Sachen Nutzung im Abstand von 95 m zum Klingenfeldweg (im Bestandsverzeichnis für die öffentlichen Feld- und Waldwege mit der Nummer F 391 eingetragen), im Westen durch den Triebweg (im Bestandsverzeichnis für die öffentlichen Feld- und Waldwege mit der Nummer F 396) begrenzt.

 

Das nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erforderliche Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist als Parallelverfahren zusammen mit der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen. Grundlage des Verfahrens sind die Plan-Vorentwürfe. Der Aufstellungsbeschluss ist umgehend bekanntzumachen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird in Form einer Planauflage mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung durchgeführt.