Beschluss:

 

Abwägung:

 

Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) sowie auch die Stellungnahmen der Nachbargemeinden sind in einer Anlage 01 zu diesem Beschluss beschrieben bzw. zusammengefasst. Bei der Anlage 01 steht die Antwort des Stadtrates zu den Hinweisen, Bedenken, Anregungen und Einwendungen jeweils direkt unterhalb der Einwendungen. Die Antworten bzw. Stellungnahmen des Stadtrates lt. der Anlage 01 sind Bestandteil des Beschlusses.

 

Der Stadtrat kommt unter Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände zu dem Ergebnis, dass die bei der öffentlichen Auslegung gegenüber dem Planentwurf des Bebauungsplanes „Wohngebiet Sinbronn Nord“ vorgebrachen Einwendungen und Bedenken, hinreichend gewürdigt, sowie gegenseitig und untereinander abgewogen wurden. Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wurden in einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu den Allgemeininteressen gebracht.

 

Billigung:

 

Grundlage dieses Beschlusses sind außer der Abwägung der verschiedenen Belange bzw. der vorgebrachten Bedenken und Einwendungen mit der Anlage 01 (Beteiligung der Behörden, Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinden) der Bebauungsplan „Wohngebiet Sinbronn Nord“ in der Fassung vom 22.03.2023 selbst und die Begründung vom 22.03.2023.

 

Satzungsbeschluss:

 

Der vom Planungsbüro TB Markert – Nürnberg gefertigte Bebauungsplan „Wohngebiet Sinbronn Nord“ mit integriertem Grünordnungsplan bzw. mit den Teilen PLAN im Maßstab 1 : 1.000, A. Festsetzungen durch Planzeichen, B. Textliche Festsetzungen und C. Hinweise in der Fassung vom 22.03.2023 wird hiermit gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen.

 

Weiteres Verfahren:

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, sowie Nachbargemeinden, welche Änderungsvorschläge, Einwendungen oder auch nur Hinweise vorgetragen haben, sind von den gefassten Beschlüssen zu unterrichten. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich (durch eine amtliche Bekanntmachung in der Fränkischen Landeszeitung) bekannt zu machen und damit in Kraft zu setzen.