Beschluss:

 

Vor der eigentlichen Beschlussfassung wurden folgende Einzelbeschlüsse gefasst:

 

Erhöhung des Dachüberstandes von 30cm auf 50 cm

Ja            11                           Nein      8                             Anwesend         19

 

 

Kniestockhöhe untere Häuserreihe 50 cm

Ja            18                           Nein      1                             Anwesend         19

 

 

Kniestockhöhe oberer Häuserreihe 75 cm

Ja            3                             Nein      16                           Anwesend         19

 

 

Kniestockhöhe oberer Häuserreihe 75 cm

Ja            13                           Nein      6                             Anwesend         19

 

 

Zulassung bodentiefer Fenster

Ja            15                           Nein      4                             Anwesend         19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSTELLUNGSBESCHLUSS:

Der Rat der Stadt Dinkelsbühl fasst gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „Schellenheckfeld – Süd“ für den Stadtteil Segringen. Der Stadtrat stimmt dazu dem Entwurf des Bebauungsplanes „Schellenheckfeld-Süd“ in der Fassung vom 18.09.2019 lt. Anlage 01 einschließlich der Begründung zum Bebauungsplanentwurf vom 18.09.2019 lt. Anlage 02 zu. Die Anlagen (01 und 02) sind Bestandteile des Beschlusses.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Entwurf) umfasst neben dem Bauland (6.611 qm) mit dem Grundstück Flst.Nr. 53 Gmkg. Segringen auch Teilflächen der öffentlichen Verkehrsflächen mit den Flst.Nrn. aus 53/1 (Segringer Bergweg), aus 225 (Kesselweg), aus 345 (Weg am Wasserhaus) und das Retentionsbodenfilterbecken mit vorgeschaltetem Regenrückhaltebecken (Flst. 343/1 Gmkg. Segringen, 2.070 qm). Grundlage für den Geltungsbereich ist der im Anhang zu diesem Beschluss (= Bestandteil des Beschlusses) befindliche Bebauungsplanentwurf mit Festsetzung der Geltungsbereichsgrenze.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird begrenzt:

 

im Norden          durch die südliche Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes Schellenheckfeld bzw. durch die nördliche Grundstücksgrenzen der Flst.Nrn . 53 und 343/1 Gmkg. Segringen und im Bereich des Weges 345 durch eine angenommene Linie zwischen den Nordgrenzen der Flst.Nrn. 53 und 343/1 Gmkg. Segringen

 

im Osten             durch die vorhandene Wohnbebauung bzw. durch die Westgrenze von Grundstück Flst.Nr. 51 Gmkg. Segringen (Anwesen Segringen 44)

 

im Süden            durch die von Südwest nach Nordost verlaufende Südgrenze des öffentlichen Feld- und Waldweges mit der Bezeichnung Kesselweg (aus Flst.Nr. 225 Gmkg. Segringen) im Bereich des Wohnbaugrundstückes Flst.Nr. 53 und dem Retentionsbodenfilterbecken mit vorgeschaltetem Regenrückhaltebecken auf FlstNr. 343/1 jew. Gmkg. Segringen

 

im Westen         durch die Westgrenze von Grundstück Flst.Nr. 343/1 Gmkg. Segringen mit dem Retentionsbodenfilterbecken mit vorgeschaltetem Regenrückhaltebecken

 

Das mit acht Wohngebäuden bebaubare Grundstück (Flst.Nr. 53 Gmkg. Segringen) wird gem. § 3 Baunutzungsverordnung als „Reines Wohngebiet“ festgesetzt.

 

ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG:

Das Bauleitplanverfahren ist im beschleunigten Verfahren nach § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen. Eine parallele Flächennutzungsplanänderung ist nach diesem Verfahren nicht erforderlich – der Flächennutzungsplan wird zum Abschluss des Verfahrens von der Art der Nutzung her lediglich per Berichtigung angepasst. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt wird (§ 13 a Abs. 3 Nr. 1). Außerdem ist darauf hinzuweisen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann (§ 13 a Abs. 3 Nr. 2). Von der Möglichkeit, auf die frühzeitige Öffentlichkeits-, Träger- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB verzichten zu können, ist Gebrauch zu machen. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung und das beauftragte Planungsbüro, die Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Nachbargemeinden, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.