Beschluss:

 

 

Teil I

 

15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dinkelsbühl

für das Plangebiet „Königshain I“

 

Änderungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

 

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Dinkelsbühl beschließt, den rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Dinkelsbühl, im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Königshain I“ auf der Basis des vorgelegten Planentwurfes (15. Änderung des Flächennutzungsplanes) vom 29.11.2017 zu ändern (vgl. § 2 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 8 BauGB).

Das Änderungsgebiet befindet sich innerhalb des Bebauungsplanes „Königshain I“ südlich der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße St 2220 (Südring) und wird umgrenzt vom Schulweg (aus Flst.Nr. 1717/56) im Westen, den Südgrenzen der Anwesen am Reiherweg von Norden her, im Osten durch eine vom Neunmorgenweg her erschlossene Wohnanlage und im Süden durch den an der Edenkobener Straße gelegenen Samuel-von-Brukenthal-Platz. Der Flächennutzungsplan der Stadt Dinkelsbühl weist derzeit im südlichen Bereich des Bebauungsplanes „Königshain I“ eine Gemeinbedarfsfläche aus.

Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die derzeit im Flächennutzungsplan der Stadt Dinkelsbühl dargestellte Gemeinbedarfsfläche entspricht nicht der geplanten Darstellung einer Wohnbaufläche (W) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO, die im Zuge der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Königshain I“ vorgesehen ist.

Die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Dinkelsbühl erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplanes „Königshain I“ – der Planentwurf zur 15. Änderung ist zusammen mit der 04. Änderung des Bebauungsplanes öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind entsprechend zu beteiligen. Von einer frühzeitigen Beteiligung (Öffentlichkeit/Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) wird mit Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB abgesehen. Damit bleiben die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes und die 4. Änderung des Bebauungsplanes Königshain I im Parallelverfahren. Es wird also gleichzeitig mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Königshain I nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Mit der Erarbeitung des Entwurfs der Änderung des Flächennutzungsplanes wurde das Ing.-Büro Härtfelder, Sebastian-Münster-Straße 6, 91438 Bad Windsheim, beauftragt.

 

Der vorgestellte Planentwurf zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit in der Fassung vom 29.11.2017 gebilligt.

 

 

Teil II

 

4. Änderung des Bebauungsplanes „Königshain I“

 in Dinkelsbühl

 

Billigungs- und Auslegungsbeschluss

 

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Dinkelsbühl hat in der Stadtratssitzung vom 07.09.2017, den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes „Königshain I“ beschlossen. Die Änderung des Bebauungsplanes „Königshain I“ soll im vereinfachten bzw. beschleunigten Verfahren gemäß § 13 (13a) BauGB erfolgen.

 

Anlass, Ziel und Zweck der Planung:

 

Der räumliche Geltungsbereich des Änderungsverfahrens betrifft die Flur-Nummern 1717/70 und aus 1717/56 Gemarkung Dinkelsbühl. Geplant ist eine städtebauliche Nachverdichtung auf der Flur-Nummer 1717/70 mit einer Wohnanlage. Die derzeit ausgewiesene Gemeinbedarfsfläche für kirchliche Zwecke widerspricht der geplanten baulichen Nutzung. Daraus resultierend ergeben sich folgende Änderungen:

 

1.        Planzeichnung:

 

-       Art der baulichen Nutzung:

Herausnahme der Gemeinbedarfsfläche für kirchliche Zwecke mit Kindergarten, stattdessen Darstellung eines reinen Wohngebietes (WR)

 

-       Verkehrserschließung:

Geplante Zufahrt zur geplanten Wohnanlage

 

-       Darstellung der geplanten Grundstücksgrenzen

 

-       Darstellung der Baugrenze

 

-       Geplante Randeingrünung

 

 

2.        Festsetzungen durch Planzeichen und Text:

 

-        Herausnahme der Gemeinbedarfsfläche für kirchliche Zwecke mit Kindergarten

 

-        Ergänzung der Dachneigung: 0-10 Grad

 

Es wird festgestellt, dass die (4.) Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung (Bebauungsplan Königshain I) nicht berührt und dass aus diesem Grunde die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB angewandt wird. Die weiter unter § 13 Abs. 1 genannten Bedingungen werden eingehalten. Das vereinfachte Verfahren lässt gem. § 13 Abs. 2 Ziff. 1 BauGB zu, dass von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 (Bürger/Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 (Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) BauGB abgesehen werden kann – die Stadt Dinkelsbühl macht hiervon Gebrauch. Gleichzeitig wird bestimmt, dass eine öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen ist und dass eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt wird.

 

Zur Darlegung und Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung ist der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu geben sowie die von der Planänderung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB zu beteiligen.

 

Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB wird nicht angewandt. Bei der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

 

Mit der Erarbeitung des Planentwurfes sowie der Durchführung der Verfahrensschritte wurde das Ingenieurbüro Härtfelder, Sebastian-Münster-Str. 6, 91438 Bad Windsheim, beauftragt.

 

Der vorgestellte Planentwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplanes „Königshain I“ wird mit den vorgenannten Änderungen, in der Fassung vom 29.11.2017, gebilligt.